Die Kosten im Service-Wohnen setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: einerseits den Mietkosten, andererseits der Grundservicepauschale. Die Mietkosten orientieren sich an der Lage, der Größe und der Ausstattung der Wohnungen. Die Grundservicepauschale umfasst in der Regel die oben aufgeführten Leistungen, von denen einige monatlich pauschal und Wahlleistungen nach Bedarf und Inanspruchnahme abgerechnet werden. Üblicherweise schließt man einen Miet- und Servicevertrag ab.
Die Kosten für Miete und Betreuung tragen die Bewohner*innen alleine. Hier gibt es keine staatlichen Zuschüsse, solange nicht die Sozialhilfe zum Tragen kommt.
Im KATHARINENHOF variieren die Kosten je Standort
Neben den Pflegekosten und dem pflegebedingten Aufwand setzen sich die Kosten der Versorgung in einer stationären Pflegeinrichtung in der Regel zusammen aus: den sogenannten Investitionskosten , Verpflegung, Unterkunft, Waschen der Wäsche, Reinigung des Zimmers oder der Wohnung, Telefon und Internet.
Aktueller Anteil der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege in Euro pro Person pro Monat:
Pflegegrad I |
Pflegegrad II |
Pflegegrad III |
Pflegegrad IV |
Pflegegrad V |
125,00 € |
770,00 € |
1.262,00 € |
1.775,00 € |
2.005,00 € |
Bei pflegebedürftigen Menschen mit einem vom Medizinischen Dienst attestierten Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil der reinen Pflegekosten.
Sprechen Sie uns an, damit wir Ihren Eigenanteil an einem Pflegeplatz für Sie berechnen.
Wenn Ihr Angehöriger über Pflegegrad 2 oder höher verfügt und Sie bisher die Pflege komplett selbst übernommen haben, erhält Ihr Angehöriger dafür ein entsprechendes Pflegegeld zur freien Verfügung. In der Regel erhält die betreuende Person das Geld weitergereicht. Es handelt sich dabei um eine Aufwandsentschädigung der Pflegekasse für die häusliche Pflegetätigkeit.
Aktueller beträgt das Pflegegeld pro Monat:
Pflegegrad I |
Pflegegrad II |
Pflegegrad III |
Pflegegrad IV |
Pflegegrad V |
0,00 € |
332,00 € |
573,00 € |
765,00 € |
947,00 € |
Die Pflegeversicherung erstattet ebenfalls Leistungen der professionellen ambulanten Pflege bis zu einem gewissen Umfang im Rahmen der sogenannten Pflegesachleistungen. Dieses „Sachgeld“ ist an eine Dienstleistung gebunden. Es kann nur für einen ambulanten Pflegedienst, eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Der Betroffene darf darüber nicht frei verfügen.
Aktueller Zuschuss der Pflegeversicherung zur Pflegesachleistung pro Monat:
Pflegegrad I |
Pflegegrad II |
Pflegegrad III |
Pflegegrad IV |
Pflegegrad V |
0,00 € |
761,00 € |
1.432,00€ |
1.778,00€ |
2.200,00 € |
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Rahmen einer Kombinationspflege kombinieren. Allerdings reduziert die Pflegesachleistung das Pflegegeld.
Darüber hinaus übernehmen Krankenkassen Kosten für die häusliche Krankenpflege.
Sprechen Sie uns an, damit wir mit Ihnen ein Beratungstermin machen, um Ihren Pflegebedarf abzufragen, Ihren Eigenanteil berechnen und Ihnen einen Kostenvoranschlag unterbreiten.
Die Kosten der Tagespflege setzen sich aus vier Bestandteilen zusammen: dem Pflegesatz für die allgemeinen Pflegeleistungen und der sozialen Betreuung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den Investitionskosten sowie eventuellen Transportkosten. Die Inanspruchnahme von Tagespflege wird mit umfänglichen Leistungen der Pflegeversicherung gefördert. Dabei geht der Anspruch auf die Leistung der ambulanten Pflege (Pflegegeld, Kombileistung, Pflegeleistung) nicht verloren!
Aktueller Zuschuss der Pflegeversicherung pro Monat:
- Pflegegrad 1 0 €
- Pflegegrad 2 689,00 €
- Pflegegrad 3 1.298,00 €
- Pflegegrad 4 1.612,00 €
- Pflegegrad 5 1.995,00 €
- Möglicher Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 bis 5: 125,00 €
Sprechen Sie uns an, damit wir Ihren Eigenanteil an der Tagespflege für Sie berechnen. Egal für welche Pflegeform Sie sich entscheiden, in allen Fragen zur Finanzierung können wir Sie auch kompetent beraten.
Wir möchten Sie hier über die Entlastung der Pflegebedürftigen durch individuelle Leistungszuschläge der Pflegekassen nach § 43 c SGB XI informieren. Die Grundlage hierfür bildet das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).
Alle Heimbewohner*innen werden ab dem 1. Januar 2022 finanziell entlastet. Die Unterstützung ist einfach gestaffelt. Sie orientiert sich an der Dauer des vollstationären Aufenthaltes eines Versicherten nach § 43 SGB XI in einer Pflegeeinrichtung. Durch den Zuschlag der Pflegekasse verringert sich der persönliche Eigenanteil der Heimbewohner*in an den Pflegekosten.
Die Kosten für den Pflegeheimplatz/Heimentgelt setzen sich zusammen aus
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Pflegekosten (pflegegradspezifischer Pflegesatz + Ausbildungskosten).
Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Aufwendungen (Pflegekosten) wird künftig mit einem Leistungszuschlag durch die Pflegekasse bezuschusst.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören nicht zu den pflegebedingten Aufwendungen und sind Eigenanteile, die die pflegebedürftige Heimbewohner*in selbst zu tragen hat.
Wie sieht die Staffelung des Leistungszuschlages aus?
Die Heimbewohner*in erhält bei einem Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung
- bis zu 12 Monaten einen Zuschlag von 15 Prozent,
- bei mehr als 12 Monaten einen Zuschlag von 30 Prozent,
- bei mehr als 24 Monaten einen Zuschlag von 50 Prozent und
- bei mehr als 36 Monaten einen Zuschlag von 75 Prozent
des Eigenanteils der Pflegekosten.
Sprechen Sie uns an, damit wir Ihren Eigenanteil für Sie berechnen können. Egal für welche Pflegeform Sie sich entscheiden, in allen Fragen zur Finanzierung können wir Sie auch kompetent beraten.