Wir möchten Sie hier über die Entlastung der Pflegebedürftigen durch individuelle Leistungszuschläge der Pflegekassen nach § 43 c SGB XI informieren. Die Grundlage hierfür bildet das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).
Alle Heimbewohner*innen werden ab dem 1. Januar 2022 finanziell entlastet. Die Unterstützung ist einfach gestaffelt. Sie orientiert sich an der Dauer des vollstationären Aufenthaltes eines Versicherten nach § 43 SGB XI in einer Pflegeeinrichtung. Durch den Zuschlag der Pflegekasse verringert sich der persönliche Eigenanteil der Heimbewohner*in an den Pflegekosten.
Die Kosten für den Pflegeheimplatz/Heimentgelt setzen sich zusammen aus
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Pflegekosten (pflegegradspezifischer Pflegesatz + Ausbildungskosten).
Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Aufwendungen (Pflegekosten) wird künftig mit einem Leistungszuschlag durch die Pflegekasse bezuschusst.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören nicht zu den pflegebedingten Aufwendungen und sind Eigenanteile, die die pflegebedürftige Heimbewohner*in selbst zu tragen hat.
Wie sieht die Staffelung des Leistungszuschlages aus?
Die Heimbewohner*in erhält bei einem Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung
- bis zu 12 Monaten einen Zuschlag von 5 Prozent,
- bei mehr als 12 Monaten einen Zuschlag von 25 Prozent,
- bei mehr als 24 Monaten einen Zuschlag von 45 Prozent und
- bei mehr als 36 Monaten einen Zuschlag von 70 Prozent
des Eigenanteils der Pflegekosten.
Wie hoch fällt der Zuschlag anhand eines Beispiels aus?
Beispiel für die Berechnung des Leistungszuschlags anhand eines Kostensatzes einer vollstationären Pflegeeinrichtung:
Kosten für Unterkunft/Verpflegung 615,09 EUR/monatlich (werden nicht berücksichtigt)
Investitionskosten 622,09 EUR/monatlich (werden nicht berücksichtigt)
durchschnittlicher Eigenanteil der 968,27 EUR/monatlich
Pflegegrade 2-5 an den Pflegekosten (eeE*)
*Der eeE umfasst den für diese Einrichtung festgelegten Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen für die Pflegegrade 2 bis 5 sowie die Ausbildungspauschale für das Personal.
Den für unsere Einrichtung vertraglich vereinbarten „eeE“ entnehmen Sie bitte Ihren vertraglichen Unterlagen.
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5 % |
25 % |
45 % |
70 % |
eeE/monatlich |
968,27 € |
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Leistungszuschlag
monatlich |
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48,41 € |
242,07 € |
435,72 |
677,79 € |
Beispielrechnung
Sprechen Sie uns an, damit wir Ihren Eigenanteil für Sie berechnen können. Egal für welche Pflegeform Sie sich entscheiden, in allen Fragen zur Finanzierung können wir Sie auch kompetent beraten.